Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil I - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 53)   
   2. Abschnitt - Richter (§§ 15 - 18)   
§ 15

(1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in §§ 16 und 17 Abweichendes bestimmt ist.

(2) (weggefallen)

(3) Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.

Rechtsprechung zu § 15 VwGO

17 Entscheidungen zu § 15 VwGO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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