Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil III - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 124 - 153)   
   14. Abschnitt - Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge (§§ 146 - 152a)   
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Über die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß.

Rechtsprechung zu § 150 VwGO

Rechtsprechungsübersichten:

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