Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil III - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 124 - 153)   
   14. Abschnitt - Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge (§§ 146 - 152a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 152

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

Rechtsprechung zu § 152 VwGO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerwG, außerordentliche Rechtsbeschwerde zum BVerwG, 16.5.02 (NJW 2002, 2657)
    § 152 VwGO, "außerordentliche Beschwerde" ist im Verwaltungsprozeß ausgeschlossen (vgl. die BGH-Rechtsprechung zu § 572 ZPO in der Fassung des Zivilprozessreformgesetzes)

  • BVerwG, fehlerhaft besetztes Flurbereinigungsgericht, 29.8.00
    § 8 I 1 GKG, unrichtige Sachbehandlung, Kostenfreiheit eines Revisionsverfahrens, in dem die angegriffene Entscheidung wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung aufgehoben wird (§ 138 Nr. 1 VwGO);
    § 152 VwGO, (hier unzulässige) "außerordentliche Beschwerde", Bedeutung des Rechtsbehelfs der "Gegenvorstellung"

Literatur im Internet zu § 152 VwGO

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