Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil III - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 124 - 153)   
   15. Abschnitt - Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 153)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 153

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

Rechtsprechung zu § 153 VwGO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 153 VwGO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 153 VwGO:
    VwGO
      Gerichtsverfassung
        Vertreter des öffentlichen Interesses
          § 35 (zu § 153 II)
          § 36 (zu § 153 II)
     
      Kosten und Vollstreckung
        Kosten

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