Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil IV - Kosten und Vollstreckung (§§ 154 - 172)   
   16. Abschnitt - Kosten (§§ 154 - 166)   
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Textdarstellung

  

§ 154
[Kostentragung]

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) 1Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. 2Absatz 3 bleibt unberührt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich vom 14.03.2023 (BGBl. I Nr. 71), in Kraft getreten am 21.03.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
21.03.2023
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich14.03.2023BGBl. I Nr. 71
01.01.2002Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG)20.12.2001BGBl. I S. 3987

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Querverweise

Auf § 154 VwGO verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 154 VwGO:

    Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 
      Verfahren
        Allgemeine Verfahrensvorschriften
          § 65 [Beiladung Dritter] (zu § 154 III)
     
      Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
        Wiederaufnahme des Verfahrens
          § 153 [Wiederaufnahme des Verfahrens] (zu § 154 IV)
     
      Kosten und Vollstreckung
        Kosten
          § 162 III [Erstattungsfähigkeit der Kosten] (zu § 154 III)
     
      Schluß- und Übergangsbestimmungen
        § 188 S. 2 [Fürsorgeangelegenheiten; Gerichtskostenfreiheit]
    Gerichtskostengesetz (GKG) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 1 Nr. 2 (Geltungsbereich) (zu §§ 154 ff)
     
      Kostenhaftung
        § 32 II (Haftung von Streitgenossen und Beigeladenen) (zu § 154 III)
     
      Wertvorschriften
        Besondere Wertvorschriften
          § 52 (Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit) (zu §§ 154 ff)
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