Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil IV - Kosten und Vollstreckung (§§ 154 - 172)   
   16. Abschnitt - Kosten (§§ 154 - 166)   
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

Rechtsprechung zu § 154 VwGO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerwG, nachträglich anerkannter Asylbewerber, 25.4.89 (BVerwGE 82, 41)
    § 92 VwGO, bei einseitiger Erledigungserklärung durch den Kläger ist nur noch die strittige Frage der Erledigung zu entscheiden, nicht ob die Klage ursprünglich begründet war (sie muß jedoch zulässig gewesen sein), zum Ausnahmefall eines berechtigten Interesses der Behörde an der Entscheidung über den ursprünglichen Streit, Kostenentscheidung nach Umstellung folgt aus § 154 VwGO (nicht aus § 161 II VwGO)

Literatur im Internet zu § 154 VwGO

Querverweise

Auf § 154 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
    VwGO
      Schluß- und Übergangsbestimmungen
Redaktionelle Querverweise zu § 154 VwGO:
    VwGO
      Verfahren
        Allgemeine Verfahrensvorschriften
          § 65 (zu § 154 III)
     
      Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
        Wiederaufnahme des Verfahrens
          § 153 (zu § 154 IV)
     
      Kosten und Vollstreckung
        Kosten
          § 162 III (zu § 154 III)
     
      Schluß- und Übergangsbestimmungen
    Gerichtskostengesetz (GKG)
      Allgemeine Vorschriften
        § 1 Nr. 2 (Geltungsbereich) (zu §§ 154 ff)
     
      Kostenhaftung
        § 32 II (Haftung von Streitgenossen und Beigeladenen) (zu § 154 III)
     
      Wertvorschriften
        Besondere Wertvorschriften
          § 52 (Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit) (zu §§ 154 ff)

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