Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil IV - Kosten und Vollstreckung (§§ 154 - 172) |
| 16. Abschnitt - Kosten (§§ 154 - 166) |
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
Rechtsprechung zu § 154 VwGO
Rechtsprechungsübersichten:
- 3873 Entscheidungen zu § 154 VwGO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerwG, nachträglich anerkannter Asylbewerber, 25.4.89 (BVerwGE 82, 41)
§ 92 VwGO, bei einseitiger Erledigungserklärung durch den Kläger ist nur noch die strittige Frage der Erledigung zu entscheiden, nicht ob die Klage ursprünglich begründet war (sie muß jedoch zulässig gewesen sein), zum Ausnahmefall eines berechtigten Interesses der Behörde an der Entscheidung über den ursprünglichen Streit, Kostenentscheidung nach Umstellung folgt aus § 154 VwGO (nicht aus § 161 II VwGO)
Literatur im Internet zu § 154 VwGO
Querverweise
Auf § 154 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Kosten und Vollstreckung
- Kosten
- § 197a
- VwGO
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 65 (zu § 154 III)
- Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 153 (zu § 154 IV)
- Kosten und Vollstreckung
- Kosten
- § 162 III (zu § 154 III)
- Schluß- und Übergangsbestimmungen
- § 188 S. 2
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 Nr. 2 (Geltungsbereich) (zu §§ 154 ff)
- Kostenhaftung
- § 32 II (Haftung von Streitgenossen und Beigeladenen) (zu § 154 III)
- Wertvorschriften
- Besondere Wertvorschriften
- § 52 (Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit) (zu §§ 154 ff)
Rechtsberatung
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