Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil IV - Kosten und Vollstreckung (§§ 154 - 172) |
| 16. Abschnitt - Kosten (§§ 154 - 166) |
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
Rechtsprechung zu § 155 VwGO
23.068 Entscheidungen zu § 155 VwGO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Bayern, 16.06.2006 - 1 N 03.2347
Anforderungen an von Bebauung frei zu haltende Flächen
- BVerwG, 30.04.2010 - 9 B 42.10
Nachschieben von Ermessenserwägungen; Ergänzung; Klageabweisung; Wegfall des ...
- BVerwG, 08.03.1999 - 6 B 121.98
Erstinstanzlicher Beschluß über die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe; Überprüfung ...
- BVerwG, 24.09.2009 - 7 C 2.09
Emissionshandel; Emissionsberechtigung; Zuteilung; Zuteilungsbescheide; ...
- VGH Baden-Württemberg, 04.03.2002 - 7 S 1651/01
Kündigungszustimmung der Hauptfürsorgestelle - beschränkte sachliche ...
- OVG Niedersachsen, 30.03.2011 - 7 KS 25/11
Zu den Voraussetzungen einer von der Regel abweichenden Kostentragung nach § ...
- BSG, 29.12.2005 - B 7a AL 192/05 B
Erledigungserklärung und Klagerücknahme im sozialgerichtlichen Verfahren
- VGH Baden-Württemberg, 12.10.2010 - 10 S 2565/08
Zur Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit von ärztlichen Rechnungen auf ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2007 - 14 A 4562/06
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Querverweise
- VwGO
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 92
- Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Berufung
- § 126
- Kosten und Vollstreckung
- Kosten
- § 154
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
- Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
- § 17n (Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes)
- Abwasserabgabe
- § 117a (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)