Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil IV - Kosten und Vollstreckung (§§ 154 - 172)   
   16. Abschnitt - Kosten (§§ 154 - 166)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 155

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Rechtsprechung zu § 155 VwGO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerwG, vertikale Gliederung, 4.6.91 (BVerwGE 88, 268)
    Erfordernis einer besonderen städtebaulichen Begründung für Festsetzungen nach § 1 VII BauNVO;
    § 4a IV BauNVO;
    § 7 IV BauNVO;
    §§ 47, 155 I VwGO, keine Kostenbelastung des Antragsstellers, wenn die Normenkontrolle lediglich zur Teilnichtigerklärung wegen eines ihm nachteiligen Rechtsfehlers führt

Literatur im Internet zu § 155 VwGO

Querverweise

Auf § 155 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
    VwGO
      Verfahren
        Verfahren im ersten Rechtszug
     
      Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
        Berufung
     
      Kosten und Vollstreckung
Redaktionelle Querverweise zu § 155 VwGO:
    VwGO
      Verfahren
        Allgemeine Verfahrensvorschriften
          § 60 (zu § 155 III)
        Verfahren im ersten Rechtszug
          § 92 III (zu § 155 II)

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