Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil IV - Kosten und Vollstreckung (§§ 154 - 172) |
| 16. Abschnitt - Kosten (§§ 154 - 166) |
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
Rechtsprechung zu § 155 VwGO
Rechtsprechungsübersichten:
- 242 Entscheidungen zu § 155 VwGO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 155 VwGO bei ibr-online
- BVerwG, vertikale Gliederung, 4.6.91 (BVerwGE 88, 268)
Erfordernis einer besonderen städtebaulichen Begründung für Festsetzungen nach § 1 VII BauNVO;
§ 4a IV BauNVO;
§ 7 IV BauNVO;
§§ 47, 155 I VwGO, keine Kostenbelastung des Antragsstellers, wenn die Normenkontrolle lediglich zur Teilnichtigerklärung wegen eines ihm nachteiligen Rechtsfehlers führt
Literatur im Internet zu § 155 VwGO
Querverweise
Auf § 155 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
- VwGO
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 92
- Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Berufung
- § 126
- Kosten und Vollstreckung
- Kosten
- § 154
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Abwasserabgabe
- § 117a (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)
Rechtsberatung
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