Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil IV - Kosten und Vollstreckung (§§ 154 - 172)   
   16. Abschnitt - Kosten (§§ 154 - 166)   
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Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Literatur im Internet zu § 156 VwGO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 156 VwGO:
    VwGO
      Verfahren
        Verfahren im ersten Rechtszug

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