Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil I - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 53)   
   2. Abschnitt - Richter (§§ 15 - 18)   
§ 16

Bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht können auf Lebenszeit ernannte Richter anderer Gerichte und ordentliche Professoren des Rechts für eine bestimmte Zeit von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts, zu Richtern im Nebenamt ernannt werden.

Rechtsprechung zu § 16 VwGO

7 Entscheidungen zu § 16 VwGO in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 16 VwGO

Querverweise

Auf § 16 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
    VwGO
      Gerichtsverfassung
        Richter

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