Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil I - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 53) |
| 2. Abschnitt - Richter (§§ 15 - 18) |
Bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht können auf Lebenszeit ernannte Richter anderer Gerichte und ordentliche Professoren des Rechts für eine bestimmte Zeit von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts, zu Richtern im Nebenamt ernannt werden.
Rechtsprechung zu § 16 VwGO
7 Entscheidungen zu § 16 VwGO in unserer Datenbank:
- OVG Thüringen, 19.10.2000 - 4 VO 117/00
Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge, Beitragsrecht, Kosten; Zuziehung eines ...
- VG Schwerin, 05.09.2008 - 5 A 2154/05
Türkei, Verfolgungsbegriff, Anerkennungsrichtlinie, Verfolgungshandlung, ...
- VGH Baden-Württemberg, 22.07.2004 - 6 S 19/04
Feststellungsklage und Eilantrag zur Klärung der handwerksrechtlichen ...
- VG Gießen, 10.02.1997 - 8 E 334/96
Zur Erhebung von Säumniszuschlägen auf verspätet gezahlte Kreisumlagen
- BVerwG, 29.10.1970 - III C 155.68
- BVerfG, 09.07.1969 - 2 BvL 25/64
Gebührenpflicht von Bundesbahn und Bundespost
- BVerwG, 22.07.1964 - I ER 401.64
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