Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil IV - Kosten und Vollstreckung (§§ 154 - 172) |
| 16. Abschnitt - Kosten (§§ 154 - 166) |
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in Abgabenangelegenheiten auch einer der in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
Rechtsprechung zu § 162 VwGO
- 1424 Entscheidungen zu § 162 VwGO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 7 Urteilsbesprechungen zu § 162 VwGO bei ibr-online
- BVerwG, Ertragswertermittlung, 11.4.01
§ 162 I VwGO, zu den (engen) Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit eines Privatgutachtens im Verwaltungsprozeß
Literatur im Internet zu § 162 VwGO
Querverweise
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Kosten und Vollstreckung
- Kosten
- § 197a
- VwGO
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 65 (zu § 162 III)
- Kosten und Vollstreckung
- Kosten
- § 154 III (zu § 162 III)
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Rechtsbehelfsverfahren
- § 80 II (Erstattung von Kosten im Vorverfahren) (zu § 162 II 2)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (BVwVfG)
- Rechtsbehelfsverfahren
- § 80 II (Erstattung von Kosten im Vorverfahren) (zu § 162 II 2)
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