Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil IV - Kosten und Vollstreckung (§§ 154 - 172)   
   16. Abschnitt - Kosten (§§ 154 - 166)   
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Textdarstellung

  

§ 165a
[Prozeßkostensicherheit]

§ 110 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3987), in Kraft getreten am 01.01.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2002Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG)20.12.2001BGBl. I S. 3987

Rechtsprechung zu § 165a VwGO

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