Verwaltungsgerichtsordnung
Teil IV - Kosten und Vollstreckung (§§ 154 - 172) |
16. Abschnitt - Kosten (§§ 154 - 166) |
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§ 110 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20.12.2001
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) | 20.12.2001 |
§ 154[Kostentragung]
§ 155[Kostenverteilung in besonderen Fällen]
§ 156[Sofortiges Anerkenntnis]
§ 157(weggefallen)
§ 158[Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung]
§ 159[Personenmehrheit]
§ 160[Vergleich]
§ 161[Kostenentscheidung; Erledigung des Rechtsstreits; Untätigkeitsklage]
§ 162[Erstattungsfähigkeit der Kosten]
§ 163(weggefallen)
§ 164[Kostenfestsetzung]
§ 165[Anfechtung der Kostenfestsetzung]
§ 165a[Prozeßkosten-
sicherheit] § 166[Prozeßkostenhilfe]
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sicherheit] § 166[Prozeßkostenhilfe]
Rechtsprechung zu § 165a VwGO
3 Entscheidungen zu § 165a VwGO in unserer Datenbank:
- VG Köln, 05.10.2016 - 7 K 4417/16
- VGH Bayern, 11.09.2012 - 7 CS 12.1423
Iranischer Fernsehsender darf Programm bis auf Weiteres nicht über deutsche ...
- VG Frankfurt/Main, 11.12.2012 - 1 L 4060/12
Aussetzung des Handels von in den Freiverkehr einbezogenen Aktien