Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil IV - Kosten und Vollstreckung (§§ 154 - 172)   
   16. Abschnitt - Kosten (§§ 154 - 166)   
§ 166

Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

Rechtsprechung zu § 166 VwGO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 166 VwGO

Querverweise

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