Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil I - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 53)   
   2. Abschnitt - Richter (§§ 15 - 18)   
§ 17

Bei den Verwaltungsgerichten können Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags verwendet werden.

Rechtsprechung zu § 17 VwGO

18 Entscheidungen zu § 17 VwGO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu § 17 VwGO

Querverweise

Auf § 17 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
    VwGO
      Gerichtsverfassung
        Richter
Redaktionelle Querverweise zu § 17 VwGO:

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 17 VwGO bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht