Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil IV - Kosten und Vollstreckung (§§ 154 - 172)   
   17. Abschnitt - Vollstreckung (§§ 167 - 172)   
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In den Fällen der §§ 169, 170 Abs. 1 bis 3 bedarf es einer Vollstreckungsklausel nicht.

Literatur im Internet zu § 171 VwGO

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