Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil IV - Kosten und Vollstreckung (§§ 154 - 172)   
   17. Abschnitt - Vollstreckung (§§ 167 - 172)   
§ 172

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

Rechtsprechung zu § 172 VwGO

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Literatur im Internet zu § 172 VwGO

Querverweise

Auf § 172 VwGO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 172 VwGO:

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