Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil V - Schluß- und Übergangsbestimmungen (§§ 173 - 195)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/VwGO/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ VwGO (https://dejure.org/gesetze/VwGO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ VwGO
__paste_bez____paste_norm__ Verwaltungsgerichtsordnung (https://dejure.org/gesetze/VwGO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Verwaltungsgerichtsordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 173
[Anwendung von GVG und ZPO]

1Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen. 2Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. 3Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz) vom 08.10.2023 (BGBl. I Nr. 272), in Kraft getreten am 13.10.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
13.10.2023
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz)08.10.2023BGBl. I Nr. 272
01.11.2018
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage12.07.2018BGBl. I S. 1151
26.07.2012
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung21.07.2012BGBl. I S. 1577
03.12.2011
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren24.11.2011BGBl. I S. 2302

Rechtsprechung zu § 173 VwGO

20.129 Entscheidungen zu § 173 VwGO in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 20.129 Entscheidungen

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 173 VwGO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
            §§ 1 ff. (Sachliche Zuständigkeit)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht