Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil V - Schluß- und Übergangsbestimmungen (§§ 173 - 195) |
Erfolgt die Vernehmung oder die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch durch das Verwaltungsgericht, so findet sie vor dem dafür im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Richter statt. Über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch entscheidet das Verwaltungsgericht durch Beschluß.
Rechtsprechung zu § 180 VwGO
Literatur im Internet zu § 180 VwGO
Querverweise
Auf § 180 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Besondere Verfahrensarten
- Förmliches Verwaltungsverfahren
- § 65 (Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (BVwVfG)
- Besondere Verfahrensarten
- Förmliches Verwaltungsverfahren
- § 65 (Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen)
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 205
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Verwaltungsverfahren
- Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
- Verfahrensgrundsätze
- § 22 (Vernehmung durch das Sozial- oder Verwaltungsgericht)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 180 VwGO bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen