Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil V - Schluß- und Übergangsbestimmungen (§§ 173 - 195)   
§ 180

Erfolgt die Vernehmung oder die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch durch das Verwaltungsgericht, so findet sie vor dem dafür im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Richter statt. Über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch entscheidet das Verwaltungsgericht durch Beschluß.

Rechtsprechung zu § 180 VwGO

Literatur im Internet zu § 180 VwGO

Querverweise

Auf § 180 VwGO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 180 VwGO:

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 180 VwGO bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht