Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil V - Schluß- und Übergangsbestimmungen (§§ 173 - 195)   
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§ 183
[Auf nichtigem Landesrecht beruhende Gerichtsentscheidungen]

1Hat das Verfassungsgericht eines Landes die Nichtigkeit von Landesrecht festgestellt oder Vorschriften des Landesrechts für nichtig erklärt, so bleiben vorbehaltlich einer besonderen gesetzlichen Regelung durch das Land die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die auf der für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. 2Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. 3§ 767 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 183 VwGO

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