Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil V - Schluß- und Übergangsbestimmungen (§§ 173 - 195)   
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§ 184
["Verwaltungsgerichtshof"]

Das Land kann bestimmen, daß das Oberverwaltungsgericht die bisherige Bezeichnung "Verwaltungsgerichtshof" weiterführt.

Rechtsprechung zu § 184 VwGO

46 Entscheidungen zu § 184 VwGO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 184 VwGO:

    Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 
      Gerichtsverfassung
        Gerichte
          § 2 [Dreistufiger Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit]
          § 9 [Besetzung und Gliederung des Oberverwaltungsgerichts]
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