Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil V - Schluß- und Übergangsbestimmungen (§§ 173 - 195)   
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(1) Die Länder können den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit und der Schiedsgerichtsbarkeit bei Vermögensauseinandersetzungen öffentlich-rechtlicher Verbände übertragen, diesen Gerichten Berufsgerichte angliedern sowie dabei die Besetzung und das Verfahren regeln.

(2) Die Länder können ferner für das Gebiet des Personalvertretungsrechts von diesem Gesetz abweichende Vorschriften über die Besetzung und das Verfahren der Verwaltungsgerichte und des Oberverwaltungsgerichts erlassen.

(3) (weggefallen)

Rechtsprechung zu § 187 VwGO

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • VGH, Serientäter, 18.12.91 (VBlBW 1992, 309) 
    wegen § 72 II 1 AuslG iVm § 8 II 2 AuslG kommt es in bestimmten Fällen zu einer "gesetzlichen Mechanik": eine beantragte Aufenthaltsgenehmigung ist zwingend abzulehnen, wenn gleichzeitig eine Ausweisung verfügt wird - im Hinblick auf Art. 19 IV, 20 III GG prüfen die Verwaltungsgerichte im Eilverfahren gleichwohl, ob ernstliche Zweifel gegen die Rechtmäßigkeit der Ausweisung bestehen und deshalb die Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung (§ 72 I AuslG) hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis anzuordnen ist (so daß gem. § 42 II 2 AuslG auch die Vollziehbarkeit der Ausweisungspflicht entfällt);
    § 12 LVwVG greift auch ein, wenn die gesetzliche Ausreisepflicht nach § 42 I AuslG mittels der bundesrechtlichen Vollstreckungsmaßnahme der Abschiebung vollstreckt wird (vgl. § 80 II 2 VwGO, früher § 187 III VwGO)

Literatur im Internet zu § 187 VwGO

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