Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil V - Schluß- und Übergangsbestimmungen (§§ 173 - 195)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/VwGO/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ VwGO (https://dejure.org/gesetze/VwGO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ VwGO
__paste_bez____paste_norm__ Verwaltungsgerichtsordnung (https://dejure.org/gesetze/VwGO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Verwaltungsgerichtsordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 188
[Fürsorgeangelegenheiten; Gerichtskostenfreiheit]

1Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. 2Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652), in Kraft getreten am 01.01.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2024
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts12.12.2019BGBl. I S. 2652
01.01.2005Siebentes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (7. SGGÄndG)09.12.2004BGBl. I S. 3302
01.01.2002Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG)20.12.2001BGBl. I S. 3987

Rechtsprechung zu § 188 VwGO

17.822 Entscheidungen zu § 188 VwGO in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 17.822 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 188 VwGO verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 188 VwGO:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht