Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil V - Schluß- und Übergangsbestimmungen (§§ 173 - 195)   
§ 189

Für die nach § 99 Abs. 2 zu treffenden Entscheidungen sind bei den Oberverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht Fachsenate zu bilden.

Rechtsprechung zu § 189 VwGO

345 Entscheidungen zu § 189 VwGO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 189 VwGO

Querverweise

Auf § 189 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
    VwGO
      Verfahren
        Verfahren im ersten Rechtszug
Redaktionelle Querverweise zu § 189 VwGO:
    VwGO
      Gerichtsverfassung
        Gerichte
          § 9 III 3

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