Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil I - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 53) |
| 3. Abschnitt - Ehrenamtliche Richter (§§ 19 - 34) |
(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen
| 1. | Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind, | |
| 2. | Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, | |
| 3. | Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen. |
(2) Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.
Rechtsprechung zu § 21 VwGO
7 Entscheidungen zu § 21 VwGO in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2008 - 1 P 125/08
Zur Entbindung vom Amt eines ehrenamtlichen Richters gemäß § 24 Abs. 1 Nr. ...
- BVerwG, 20.08.1982 - 7 B 99.82
- OVG Hamburg, 07.02.2002 - 3 So 6/02
- VG Karlsruhe, 18.02.2011 - 1 K 1569/10
Klagebefugnis wegen Nichtwahl als ehrenamtlicher Richter; Auswahlkriterien für ...
- OVG Hamburg, 03.12.2008 - 3 AS 20/08
Berufung ehrenamtlicher Richter; maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung
- OVG Hamburg, 03.12.2008 - 3 AS VwGO 20/08
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2008 - 4 E 3.08
Entbindung eines ehrenamtlichen Richters vom Amt auf Grund der Einreichung ...
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Querverweise
Auf § 21 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
- Gerichtsverfassung
- Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz
- § 9 (Beamtenbeisitzer)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 80 (Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts) (zu § 21 II)
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