Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil I - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 53) |
| 3. Abschnitt - Ehrenamtliche Richter (§§ 19 - 34) |
(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen
| 1. | Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind, | |
| 2. | Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, | |
| 3. | Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen. |
(2) Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.
Literatur im Internet zu § 21 VwGO
Querverweise
Auf § 21 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
- Gerichtsverfassung
- Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz
- § 9 (Beamtenbeisitzer)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 80 (Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts) (zu § 21 II)
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