Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil I - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 53)   
   3. Abschnitt - Ehrenamtliche Richter (§§ 19 - 34)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 21
[Ausschlußgründe]

(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen

1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,
2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
3. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.

(2) Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.

Rechtsprechung zu § 21 VwGO

34 Entscheidungen zu § 21 VwGO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 21 VwGO verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 21 VwGO:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 80 (Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts) (zu § 21 II)
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