Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil I - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 53) |
| 1. Abschnitt - Gerichte (§§ 1 - 14) |
(1) Durch Gesetz werden angeordnet
| 1. | die Errichtung und Aufhebung eines Verwaltungsgerichts oder eines Oberverwaltungsgerichts, | |
| 2. | die Verlegung eines Gerichtssitzes, | |
| 3. | Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke, | |
| 4. | die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte, | |
| 4a. | die Zuweisung von Verfahren, bei denen sich die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 Satz 1, 2 oder 4 bestimmt, an ein anderes Verwaltungsgericht oder an mehrere Verwaltungsgerichte des Landes, | |
| 5. | die Errichtung einzelner Kammern des Verwaltungsgerichts oder einzelner Senate des Oberverwaltungsgerichts an anderen Orten, | |
| 6. | der Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Maßnahmen nach den Nummern 1, 3, 4 und 4a, wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll. |
(2) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Gerichts oder gemeinsamer Spruchkörper eines Gerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.
Rechtsprechung zu § 3 VwGO
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