Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil I - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 53) |
| 4. Abschnitt - Vertreter des öffentlichen Interesses (§§ 35 - 37) |
(1) Bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht kann nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der Landesregierung ein Vertreter des öffentlichen Interesses bestimmt werden. Dabei kann ihm allgemein oder für bestimmte Fälle die Vertretung des Landes oder von Landesbehörden übertragen werden.
(2) § 35 Abs. 2 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 36 VwGO
Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
- BVerwG, anerkannte Regeln der Baukunst, 6.12.99
Art. 20 III, 28 GG, Verfassungsmäßigkeit einer (nach bayerischem Recht) über das allgemeine Verunstaltungsverbot (vgl. für Baden-Württemberg: § 11 LBO) hinausgehenden Pflicht zur Einhaltung der Regeln der Baukunst;
Verfassungsmäßigkeit der polizeirechtlichen Generalklausel, soweit sie auch die "öffentliche Ordnung" einschließt (vgl. für Baden-Württemberg: §§ 1, 3 PolG);
Art. 20 III, 28 GG, Zulässigkeit der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe;
auch im Rahmen von § 132 II Nr. 2 VwGO kommt nur die Beurteilung revisiblen Rechts (§ 137 I VwGO) in Betracht;
zur Frage, wann der Vertreter des öffentlichen Interesses (§ 36 VwGO) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 133 VwGO) einlegen kann
Literatur im Internet zu § 36 VwGO
- § 36 VwGO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht
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Querverweise
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