Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil I - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 53)   
   5. Abschnitt - Gerichtsverwaltung (§§ 38 - 39)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 39

Dem Gericht dürfen keine Verwaltungsgeschäfte außerhalb der Gerichtsverwaltung übertragen werden.

Literatur im Internet zu § 39 VwGO

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 39 VwGO und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht