Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil I - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 53)   
   1. Abschnitt - Gerichte (§§ 1 - 14)   
§ 4

Für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Die Mitglieder und drei Vertreter des für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 zuständigen Spruchkörpers bestimmt das Präsidium jeweils für die Dauer von vier Jahren. Die Mitglieder und ihre Vertreter müssen Richter auf Lebenszeit sein.

Rechtsprechung zu § 4 VwGO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 4 VwGO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 4 VwGO:

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