Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil I - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 53) |
| 1. Abschnitt - Gerichte (§§ 1 - 14) |
Für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Die Mitglieder und drei Vertreter des für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 zuständigen Spruchkörpers bestimmt das Präsidium jeweils für die Dauer von vier Jahren. Die Mitglieder und ihre Vertreter müssen Richter auf Lebenszeit sein.
Rechtsprechung zu § 4 VwGO
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 4 VwGO im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 4 VwGO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 4 VwGO:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung
- §§ 21a ff (zu § 4 S. 1)
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