Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil I - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 53)   
   6. Abschnitt - Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit (§§ 40 - 53)   

§ 42

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Rechtsprechung zu § 42 VwGO

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 42 VwGO:
    VwGO
      Verfahren
        Verfahren im ersten Rechtszug
          § 89 II (zu § 42 I)
        Urteile und andere Entscheidungen
    Verwaltungsverfahrensgesetz (BVwVfG)
      Verwaltungsakt
        Zustandekommen des Verwaltungsaktes
          § 35 (Begriff des Verwaltungsaktes)
     
      Rechtsbehelfsverfahren
        § 79 (Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte) (zu §§ 42 ff)
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