Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil I - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 53)   
   6. Abschnitt - Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit (§§ 40 - 53)   
§ 44a

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

Rechtsprechung zu § 44a VwGO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerwG, Idiotentest, 28.11.69 (BVerwGE 34, 248) 
    Verwaltungsakt, §§ 42, 44a VwGO

Literatur im Internet zu § 44a VwGO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 44a VwGO:
    VwGO
      Verfahren
        Einstweilige Anordnung
          § 123 (zu § 44a S. 1)

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