Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil I - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 53)   
   6. Abschnitt - Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit (§§ 40 - 53)   

§ 44a

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

Rechtsprechung zu § 44a VwGO

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Literatur im Internet zu § 44a VwGO

Querverweise

Auf § 44a VwGO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 44a VwGO:
    VwGO
      Verfahren
        Einstweilige Anordnung
          § 123 (zu § 44a S. 1)
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