Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil I - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 53)   
   6. Abschnitt - Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit (§§ 40 - 53)   
§ 45

Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht.

Rechtsprechung zu § 45 VwGO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 45 VwGO

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