Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil I - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 53) |
| 1. Abschnitt - Gerichte (§§ 1 - 14) |
(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.
(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
Rechtsprechung zu § 5 VwGO
103 Entscheidungen zu § 5 VwGO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Baden-Württemberg, 05.02.2009 - 11 S 18/09
Betreibensaufforderung bei abgeschobenem Ausländer; zuständiges Prozessgericht ...
- VG Stuttgart, 22.07.2010 - A 12 K 2713/10
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung
- VG Hamburg, 10.08.2011 - 4 K 3551/10
§ 2 Absatz 4 des Hamburgischen Passivraucherschutzgesetzes verfassungswidrig - ...
- VGH Baden-Württemberg, 05.02.2008 - 1 S 1922/07
Teilnahme der ehrenamtlichen Richter an Urteilsberatung nach Eingang eines ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2007 - 11 S 58.07
Erlöschen von Aufenthaltserlaubnissen bei Bezug von Sozialleistungen; Erlöschen ...
- VG Weimar, 13.07.2005 - 6 K 5804/04
- VG Sigmaringen, 09.10.2003 - 2 K 855/03
Suizidgefahr als zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis
- VG Sigmaringen, 15.01.2003 - A 9 K 11009/01
Über die Ablehnung eines Einzelrichters im Asylverfahren entscheidet die Kammer.
- VGH Baden-Württemberg, 04.01.1996 - 1 S 3230/95
Verlagerung der Zuständigkeiten des VwGO § 87a Abs 1 vom Spruchkörper auf ...
- FG Bremen, 02.02.1999 - 295032K 2
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