Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil I - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 53) |
| 6. Abschnitt - Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit (§§ 40 - 53) |
(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,
| 1. | wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist, | |
| 2. | wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist, | |
| 3. | wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen, | |
| 4. | wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben, | |
| 5. | wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. |
(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.
(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Rechtsprechung zu § 53 VwGO
Rechtsprechungsübersichten:
- 29 Entscheidungen zu § 53 VwGO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerwG, Prozeßstrategie Dosenpfand, 5.7.02
§ 53 VwGO, keine Zuständigkeitsbestimmung allein aus Gründen der Prozeßökonomie;
§ 42 VwGO, § 35 VwVfG, eine Vorschrift (hier: § 9 II 2 VerpackV), die einen Widerruf von Verwaltungsakten per Gesetz anordnet, ist kein "fingierter Verwaltungsakt"
Literatur im Internet zu § 53 VwGO
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 53 VwGO bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen