Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) |
| 7. Abschnitt - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 54 - 67a) |
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.
Rechtsprechung zu § 54 VwGO
Rechtsprechungsübersichten:
- 44 Entscheidungen zu § 54 VwGO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 54 VwGO im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 54 VwGO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 54 VwGO:
- Deutsches Richtergesetz (DRiG)
- § 66 I 1 (zu §§ 54 ff)
- Landesrichtergesetz (LRiG)
- § 79 I (zu §§ 54 ff)
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