Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) |
| 7. Abschnitt - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 54 - 67a) |
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.
Rechtsprechung zu § 54 VwGO
994 Entscheidungen zu § 54 VwGO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 11.12.2012 - 8 B 58.12
Ablehnung eines Richters; Ablehnungsgesuch; Ablehnung von Gerichtspersonen; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 14.11.2012 - 2 KSt 1.11
Besorgnis der Befangenheit; Befangenheitsgesuch; Zuständigkeit; Spruchkörper; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 10.12.2010 - 2 C 51.08
Besorgnis der Befangenheit eines Richters bei einer anderen Einschätzung zur ...
- BVerwG, 19.04.2011 - 2 C 51.08
Anforderungen an die Substantiierung der Besorgnis der Befangenheit
- BVerwG, 20.04.2011 - 2 C 51.08
Rein subjektive Vorstellung eines Beteiligten bzgl. einer Befangenheit eines ...
- BVerwG, 10.12.2010 - 2 C 51.08
- OVG Sachsen-Anhalt, 21.07.2009 - 1 M 52/09
Gleichzeitige Entscheidung des Senats in derselben Besetzung über die zu einem ...
- BVerwG, 05.01.2010 - 5 B 58.09
Ablehnung; Ablehnungsgrund; Ausschließung; Befangenheit; behördliches Verfahren; ...
- BGH, 28.03.2013 - ARAnw 2/12
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