Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) |
| 7. Abschnitt - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 54 - 67a) |
(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
Rechtsprechung zu § 56 VwGO
542 Entscheidungen zu § 56 VwGO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 09.10.1998 - 4 B 98.98
Gerichtsbescheid; Zustellung; Heilung von Zustellungsmängeln; Ausfertigung; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2012 - 18 E 976/12
Prozesskostenhilfe Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren Zustellung Frist ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2009 - 13 A 1536/09
Möglichkeit von Ausnahmen von der Aufbewahrungspflicht für Rückstellmuster von ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2013 - 13 E 59/13
- VGH Baden-Württemberg, 05.02.2009 - 11 S 18/09
Betreibensaufforderung bei abgeschobenem Ausländer; zuständiges Prozessgericht ...
- OVG Saarland, 31.08.2011 - 2 A 272/11
Rechtsanwälte - Pflicht zur Prüfung des Empfangsbekenntnisses!
- OVG Hamburg, 18.11.2011 - 2 So 106/11
Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Angaben trotz ...
- OVG Thüringen, 28.02.2012 - 4 EO 1317/05
Abwickler; Abwicklung; Anordnung; Auflösung; Beitragsbegrenzungsgesetz; ...
- VG Weimar, 28.02.2012 - 4 EO 1317/05
Kommunalaufsichtsrecht; Verpflichtung eines Abwasserzweckverbands in Abwicklung ...
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Literatur im Internet zu § 56 VwGO
- § 56 VwGO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Zustellung (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- VwGO
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- §§ 166 ff (Zustellung) (zu § 56 II)