Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123)   
   7. Abschnitt - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 54 - 67a)   
§ 56

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

Rechtsprechung zu § 56 VwGO

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Literatur im Internet zu § 56 VwGO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 56 VwGO:
    VwGO
      Verfahren
        Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
          § 73 III 1 (zu § 56 II)
        Urteile und andere Entscheidungen
          § 116 (zu § 56 II)
     
      Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
        Berufung
        Revision
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Verfahren bei Zustellungen
            Zustellungen von Amts wegen
              §§ 166 ff (Zustellung) (zu § 56 II)

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