Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) |
| 7. Abschnitt - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 54 - 67a) |
(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
Rechtsprechung zu § 56 VwGO
285 Entscheidungen zu § 56 VwGO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 09.10.1998 - 4 B 98.98
Gerichtsbescheid; Zustellung; Heilung von Zustellungsmängeln; Ausfertigung; ...
- OVG Hamburg, 18.11.2011 - 2 So 106/11
Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Angaben trotz ...
- VGH Baden-Württemberg, 05.02.2009 - 11 S 18/09
Betreibensaufforderung bei abgeschobenem Ausländer; zuständiges Prozessgericht ...
- VGH Baden-Württemberg, 04.12.2000 - A 14 S 1646/00
Widerruf der Anwaltszulassung - Prozessvollmacht; Zustellung an ...
- OVG Saarland, 31.08.2011 - 2 A 272/11
Rechtsanwälte - Pflicht zur Prüfung des Empfangsbekenntnisses!
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2009 - 13 A 1536/09
Möglichkeit von Ausnahmen von der Aufbewahrungspflicht für Rückstellmuster von ...
- BVerwG, 29.09.1998 - 9 C 14.98
Verwaltungsprozeßrecht - Rechtsfolgen der unwirksamen Zustellung des ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Thüringen, 21.07.1999 - 3 ZKO 158/97
Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Asylrecht; Ladung; Zustellung; Empfangsbekenntnis; ...
- VGH Hessen, 11.03.2004 - 8 UZ 83/04
Wirksamkeit einer seitens des unzuständigen Verwaltungsgerichts ergangenen ...
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Literatur im Internet zu § 56 VwGO
- § 56 VwGO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Zustellung (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- VwGO
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- §§ 166 ff (Zustellung) (zu § 56 II)
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