Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) |
| 7. Abschnitt - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 54 - 67a) |
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 58 VwGO
- 55 Entscheidungen zu § 58 VwGO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 5 Urteilsbesprechungen zu § 58 VwGO bei ibr-online
- OVG Rh-Pf, Fleischgroßhandlung im Dorfgebiet, 31.8.01
bei unterbliebener Zustellung an den Nachbarn Verfristung eines Nachbarwiderspruchs gegen Baugenehmigung analog §§ 58 II, 70 I VwGO innerhalb Jahresfrist ab Kenntnisnahme von den Umbauarbeiten (nicht erst ab Aufnahme der neuen Nutzung)
- BVerwG, Festnahmen im Altersheim, 14.7.99 (BVerwGE 109, 203)
§ 113 I 4 VwGO analog, §§ 74 I, 58 II VwGO, keine Fristen für die Fortsetzungsfeststellungsklage bei Erledigung vor Klageerhebung, § 43 VwGO;
zur Verwirkung als Grenze der Klagbarkeit;
§§ 22, 23 KunstUrhG;
(Hinweis: Entscheidung nach Rückverweisung: «Festnahmen im Altersheim II (VGH)»)
Literatur im Internet zu § 58 VwGO
Querverweise
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Planfeststellung, Wegenutzung
- § 43e (Rechtsbehelfe)
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- § 17e (Rechtsbehelfe)
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Verwaltungsakt
- Bestandskraft des Verwaltungsaktes
- § 45 III (Heilung von Verfahrens- und Formfehlern)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (BVwVfG)
- Verwaltungsakt
- Bestandskraft des Verwaltungsaktes
- § 45 III (Heilung von Verfahrens- und Formfehlern)
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