Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) |
| 7. Abschnitt - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 54 - 67a) |
Erläßt eine Bundesbehörde einen schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, so ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Frist belehrt wird.
Rechtsprechung zu § 59 VwGO
24 Entscheidungen zu § 59 VwGO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2010 - 20 A 1196/09
Heranziehung eines Betriebsinhabers zu Beiträgen nach dem Gesetz über die ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2010 - 20 A 1195/09
Stillschweigende Annahme der Beitragsmitteilung i.S.d. Absatzfondsgesetzes ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2010 - 20 A 1194/09
Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines Betriebsinhabers zu Beiträgen nach dem ...
- BGH, 10.12.1998 - III ZR 2/98
Rechtsfolgen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung durch die Verwaltungsbehörde
- VGH Hessen, 24.06.1988 - 4 UE 3240/86
Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung und Beginn der Klagefrist
- BGH, 16.03.1964 - III ZR 85/63
Abgabe eines Verfahrens innerhalb der Kammer für Baulandsachen an anderen Kammern ...
- BFH, 25.01.1961 - VII 16/59 U
- BVerwG, 13.12.1967 - IV C 124.65
- BVerwG, 09.11.1966 - V C 196.65
- BGH, 13.09.2010 - AnwZ (P) 1/09
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Literatur im Internet zu § 59 VwGO
- § 59 VwGO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Rechtsbehelfsbelehrung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Energiebetriebene-Produkte-Gesetz (EVPG)
- § 7 (Marktüberwachung)
- EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz (VSchDG)
- Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen
- § 13 (Zulässigkeit, Zuständigkeit)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (BVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 3a (Elektronische Kommunikation)
- Verwaltungsakt
- Zustandekommen des Verwaltungsaktes
- § 37 (Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes)
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