Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123)   
   7. Abschnitt - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 54 - 67a)   
§ 59

Erläßt eine Bundesbehörde einen schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, so ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Frist belehrt wird.

Rechtsprechung zu § 59 VwGO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 59 VwGO

Querverweise

Auf § 59 VwGO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 59 VwGO:
    Verwaltungsverfahrensgesetz (BVwVfG)
      Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
        Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
          § 3a (Elektronische Kommunikation)
     
      Verwaltungsakt
        Zustandekommen des Verwaltungsaktes
          § 37 (Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes)

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