Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) |
| 7. Abschnitt - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 54 - 67a) |
Erläßt eine Bundesbehörde einen schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, so ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Frist belehrt wird.
Rechtsprechung zu § 59 VwGO
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 59 VwGO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 59 VwGO
- § 59 VwGO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Rechtsbehelfsbelehrung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 59 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
- Energiebetriebene-Produkte-Gesetz (EVPG)
- § 7 (Marktüberwachung)
- EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz (VSchDG)
- Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen
- § 13 (Zulässigkeit, Zuständigkeit)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (BVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 3a (Elektronische Kommunikation)
- Verwaltungsakt
- Zustandekommen des Verwaltungsaktes
- § 37 (Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 59 VwGO bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen