Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123)   
   7. Abschnitt - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 54 - 67a)   
§ 59

Erläßt eine Bundesbehörde einen schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, so ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Frist belehrt wird.

Rechtsprechung zu § 59 VwGO

24 Entscheidungen zu § 59 VwGO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Zur Gesamtübersicht

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 25.628 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Frankfurt am Main
27.05.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht

Literatur im Internet zu § 59 VwGO

Querverweise

Auf § 59 VwGO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 59 VwGO:
    Verwaltungsverfahrensgesetz (BVwVfG)
      Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
        Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
          § 3a (Elektronische Kommunikation)
     
      Verwaltungsakt
        Zustandekommen des Verwaltungsaktes
          § 37 (Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 59 VwGO bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht