Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil I - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 53) |
| 1. Abschnitt - Gerichte (§§ 1 - 14) |
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
| 1. | die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und | |
| 2. | die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. |
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
Rechtsprechung zu § 6 VwGO
- 30 Entscheidungen zu § 6 VwGO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerwG, nichtgenehmigter Studienaufenthalt in Oxford, 10.11.99 (BVerwGE 110, 40)
§ 3 II WPflG, Art. 18 EG, keine Anwendbarkeit der Freizügigkeitsgarantie auf Wehrdienstleistende;
§§ 6 VwGO, § 548 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 557 II ZPO <Fassung ab 1.1.02>), Art. 103 I, 101 I 2 GG, Heilung eines Verstoßes gegen das Gebot rechtlichen Gehörs
Literatur im Internet zu § 6 VwGO
Querverweise
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung
- § 21g III
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