Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123)   
   7. Abschnitt - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 54 - 67a)   
§ 60

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Rechtsprechung zu § 60 VwGO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • VGH, PKH-Antrag - vermögende Ehefrau , 16.2.00
    § 60 VwGO, Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist, wenn Berufung nach (hier: abschlägiger) Bescheidung eines Prozeßkostenhilfeantrags eingelegt wird, Ausnahme: Antragssteller mußte damit rechnen, daß Antrag mangels Bedürftigkeit abgelehnt wird (hier: Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß nach § 1360a IV BGB, Hinweis: nach der späteren Entscheidung des BGH, «Verweisung auf Prozeßkostenvorschuß» kann in diesen Fällen Wiedereinsetzung nicht versagt werden, wenn die Sache keine hinreichend Aussicht auf Erfolg hatte, denn dann besteht auch kein Prozeßkostenvorschußanspruch)

  • BVerfG, versäumte Berufungsverhandlung wegen Wohnungsabwesenheit, 6.10.92 (NJW 1993, 847) 
    Art. 103 I GG, § 44 StPO (Hinweis: siehe auch § 233 ZPO, § 60 VwGO), "Wer eine ständige Wohnung hat und diese nur vorübergehend nicht benutzt, braucht für die Zeit seiner Abwesenheit keine besonderen Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen zu treffen. Der Staatsbürger muß damit rechnen können, daß er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten wird."

  • hessVGH, Schriftsatzabsendung während Poststreiks, 30.9.92 (NVwZ 1993, 213)
    § 60 I VwGO, Verschulden des Anwalts (§ 85 II ZPO), der während eines Poststreiks nicht vom Telefax Gebrauch macht;
    § 71 II 1 AuslG bewirkt, daß die Voraussetzungen des § 9 AuslG vor der Ausreise nicht geprüft werden dürfen

Literatur im Internet zu § 60 VwGO

Querverweise

Auf § 60 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
    VwGO
      Verfahren
        Allgemeine Verfahrensvorschriften
        Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
        Verfahren im ersten Rechtszug
Redaktionelle Querverweise zu § 60 VwGO:
    VwGO
      Kosten und Vollstreckung
        Kosten

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