Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) |
| 7. Abschnitt - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 54 - 67a) |
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
| 1. | die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen, | |
| 2. | die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. |
(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter, Vorstände oder besonders Beauftragte.
(4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
Rechtsprechung zu § 62 VwGO
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 62 VwGO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 62 VwGO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 62 VwGO:
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 62 VwGO und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?