Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123)   
   7. Abschnitt - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 54 - 67a)   
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Textdarstellung

  

§ 63
[Beteiligte am Verfahren]

Beteiligte am Verfahren sind

1. der Kläger,
2. der Beklagte,
3. der Beigeladene (§ 65),
4. der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 09.07.2001 (BGBl. I S. 1510), in Kraft getreten am 01.01.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2002Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts09.07.2001BGBl. I S. 1510

Rechtsprechung zu § 63 VwGO

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Querverweise

Auf § 63 VwGO verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 
      Gemeinsame Bestimmungen
        Rechtsbehelfe
          § 20 (Gerichtlicher Rechtsschutz)
          § 21 (Antrag der Aufsichtsbehörde auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Beschlusses der Europäischen Kommission)

Redaktionelle Querverweise zu § 63 VwGO:

    Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 
      Gerichtsverfassung
        Vertreter des öffentlichen Interesses
          § 35 [Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht] (zu § 63 Nr. 4)
          § 36 [Vertreter des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht und beim Verwaltungsgericht] (zu § 63 Nr. 4)
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