Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123)   
   7. Abschnitt - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 54 - 67a)   
§ 63

Beteiligte am Verfahren sind

1. der Kläger,
2. der Beklagte,
3. der Beigeladene (§ 65),
4. der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.

Rechtsprechung zu § 63 VwGO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 63 VwGO

Querverweise

Auf § 63 VwGO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 63 VwGO:
    VwGO
      Gerichtsverfassung
        Vertreter des öffentlichen Interesses
          § 35 (zu § 63 Nr. 4)
          § 36 (zu § 63 Nr. 4)

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