Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123)   
   7. Abschnitt - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 54 - 67a)   
§ 65

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im elektronischen Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

Rechtsprechung zu § 65 VwGO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Beiladung im Normenkontrollverfahren, 19.7.00 
    § 47 VwGO, § 65 VwGO, die BVerfG-Kammer nimmt in einem obiter dictum eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Pflicht (Art. 14 GG) an, im Normenkontrollverfahren über einen Bebauungsplan die betroffenen Grundstückeigentümer beizuladen (Hinweis: vgl. die dies ermöglichende Neuregelung in § 47 II 4 VwGO <Fassung ab 1.1.02>);
    §§ 90 II, 93 I 1 BVerfGG, Grundsatz der Subsidiarität, Verfristung der Verfassungbeschwerde bei Einlegung eines offensichtlich unzulässigen oder unstatthaften Rechtsmittels

  • BVerwG, Bootshütte, 14.4.00 (NVwZ 2000, 1048)
    §§ 124, 65 VwGO, eine beigeladene Gemeinde kann auch dann Berufung wegen Betroffenheit in ihrer Planungshoheit einlegen, wenn sie erstinstanzlich keinen Antrag gestellt hatte (materielle statt formelle Beschwer), Art. 28 II GG, § 36 BauGB;
    § 29 BauGB, unterschiedliche Begriffe der Nutzungsänderung im Bauordnungs- und Bauplanungsrecht (vgl. für Baden-Württemberg: § 2 XII Nr. 1 LBO, § 50 II LBO);
    § 35 BauGB, Verfestigung einer Splittersiedlung durch Bootshütte

  • BVerwG, Ehefrau des abgeschobenen Ausländers, 27.8.96 (BVerwGE 102, 12)
    Art. 6 I GG, § 42 II VwGO, Klagebefugnis der Ehefrau gegen Versagung der Aufenthaltserlaubnis unabhängig von der Bestandskraft gegenüber dem Ehemann, jedoch keine notwendige Beiladung nach § 65 II VwGO;
    § 42 VwGO, eine Anfechtungsklage gegen die Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung (statt Verpflichtungsklage auf ihre Erteilung) ist mit Blick auf die Fiktion des § 69 III AuslG zulässig;
    § 7 II AuslG, zur Frage, wann ein Regelfall (der jede Ermessensentscheidung ausschließt) und ein Ausnahmefall vorliegt (letzteres nicht nur bei atypischen Konstellationen, sondern auch, wenn Grundrechte - hier Art. 6 I GG - anderes gebieten);
    § 46 Nr. 2 AuslG, zu den (hier verneinten) spezialpräventiven und generalpräventiven Voraussetzungen für eine Ausweisung aus Anlaß von Straftaten

  • BVerwG, Studiendirektorstelle, 25.8.88 (BVerwGE 80, 127) 
    Art. 33 II GG, rechtswidrige Beamtenernennung ist nicht anfechtbar;
    §§ 61 Nr. 3, 78 I Nr. 2 VwGO regeln eine Prozeßstandschaft von Behörden für die Körperschaft, der sie angehören;
    § 65 VwGO, keine Beiladung einer Landesbehörde (Bundesbehörde) bei einer Klage gegen das Land (Bund)

  • BVerwG, Erschließungsangebot III, 7.2.86 (BVerwGE 74, 19) 
    § 35 II BauGB, zu den Voraussetzungen, unter denen die Gemeinde ausnahmsweise verpflichtet ist, das Erschließungsangebot eines Privaten zur Ermöglichung eines Vorhabens im Außenbereich anzunehmen, § 123 IV BauGB;
    § 65 II VwGO, trotz unterlassener notwendiger Beiladung keine Urteilsaufhebung, wenn die gerichtliche Entscheidung den Beizuladenden letztlich nicht beeinträchtigt

  • BVerwG, Verurteilung zur Einbürgerung, 16.5.83 (BVerwGE 67, 173)
    § 65 II VwGO, notwendige Beiladung des Bundesinnenministers im Einbürgerungsrechtsstreit;
    Art. 84 V 1, 128 GG

  • BVerwG, Flachglas, 5.7.74 (BVerwGE 45, 309) 
    § 1 VI BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall, planungsrechtlicher Trennungsgrundsatz;
    Nachbarklage, § 35 II BauGB, Art. 14 GG, "schweres und unerträgliches" Betroffensein;
    § 65 II VwGO, zur notwendigen Beiladung

  • BVerwG, Wochenendhaus - Erbengemeinschaft, 28.4.72 (BVerwGE 40, 101)
    § 65 LBO, eine evtl. neben einer Abbruchsanordnung erforderliche Duldungsverfügung gegen Nebenberechtigte wird nicht durch deren Beiladung (§ 65 VwGO) im Verwaltungsprozeß ersetzt: unterschiedliche Streitgegenstände, § 121 VwGO

  • BVerwG, gemeindliches Einvernehmen , 25.10.67 (BVerwGE 28, 145) 
    § 42 VwGO, Einvernehmen nach § 36 BauGB ist kein Verwaltungsakt (sondern verfahrensrechtliches Internum);
    § 65 II VwGO, notwendige Beiladung der Gemeinde, deren Einvernehmen gem. § 36 BauGB erforderlich ist;
    § 113 V VwGO, unterbliebenes Einvernehmen gem. § 36 BauGB spielt für die Begründetheit einer Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung keine Rolle, Gemeinde kann gegen Verpflichtung der Baubehörde Rechtsmittel einlegen

  • BVerwG, ständiger Vertreter des Verwaltungsgerichtspräsidenten, 10.3.64 (BVerwGE 18, 124)
    § 65 II VwGO, unterlassene notwendige Beiladung, keine materielle Rechtskraft gegenüber dem Beizuladenden, Beachtung von Amts wegen durch das Revisionsgericht, Zurückverweisung;
    (Anm.: vgl. nun die Neuregelung in § 142 I 2 VwGO)

Literatur im Internet zu § 65 VwGO

Querverweise

Auf § 65 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
    VwGO
      Gerichtsverfassung
        Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
     
      Verfahren
        Allgemeine Verfahrensvorschriften
        Urteile und andere Entscheidungen
     
      Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
        Revision
Redaktionelle Querverweise zu § 65 VwGO:
    VwGO
      Verfahren
        Verfahren im ersten Rechtszug
     
      Kosten und Vollstreckung

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