Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123)   
   7. Abschnitt - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 54 - 67a)   
§ 66

Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.

Rechtsprechung zu § 66 VwGO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 66 VwGO

Querverweise

Auf § 66 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
    VwGO
      Gerichtsverfassung
        Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit

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