Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) |
| 8. Abschnitt - Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§§ 68 - 80b) |
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
Rechtsprechung zu § 70 VwGO
Rechtsprechungsübersichten:
- 17 Entscheidungen zu § 70 VwGO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 3 Urteilsbesprechungen zu § 70 VwGO bei ibr-online
- OVG Rh-Pf, Fleischgroßhandlung im Dorfgebiet, 31.8.01
bei unterbliebener Zustellung an den Nachbarn Verfristung eines Nachbarwiderspruchs gegen Baugenehmigung analog §§ 58 II, 70 I VwGO innerhalb Jahresfrist ab Kenntnisnahme von den Umbauarbeiten (nicht erst ab Aufnahme der neuen Nutzung)
Literatur im Internet zu § 70 VwGO
- Der Widerspruchsbescheid
von RA Dr. Christian Lucas, Ibbenbüren (Überblick, PDF-Format)
Übersicht mit detaillierten Anmerkungen zur Erstellung eines formal ordnungsgemäßen Widerspruchsbescheides - anhand praktischer Textbeispiele veranschaulicht.
via juratexte.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 70 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
- Landesumweltinformationsgesetz (LUIG)
- § 4 (Rechtsschutz)
- Umweltinformationsgesetz (UIG)
- § 6 (Rechtsschutz)
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten
- Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten
- § 37t (Widerspruchsverfahren)
Rechtsberatung
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