Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123)   
   8. Abschnitt - Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§§ 68 - 80b)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 70

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

Rechtsprechung zu § 70 VwGO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • OVG Rh-Pf, Fleischgroßhandlung im Dorfgebiet, 31.8.01
    bei unterbliebener Zustellung an den Nachbarn Verfristung eines Nachbarwiderspruchs gegen Baugenehmigung analog §§ 58 II, 70 I VwGO innerhalb Jahresfrist ab Kenntnisnahme von den Umbauarbeiten (nicht erst ab Aufnahme der neuen Nutzung)

Literatur im Internet zu § 70 VwGO

Querverweise

Auf § 70 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
    Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
      Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten
        Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten
          § 37t (Widerspruchsverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 70 VwGO:
    Verwaltungsverfahrensgesetz (BVwVfG)
      Verwaltungsakt
        Zustandekommen des Verwaltungsaktes
          § 41 (Bekanntgabe des Verwaltungsaktes) (zu § 70 I 1)
        Bestandskraft des Verwaltungsaktes
          § 45 III (Heilung von Verfahrens- und Formfehlern)

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