Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123)   
   8. Abschnitt - Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§§ 68 - 80b)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 73

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2. wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3. in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.

Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, daß die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

Rechtsprechung zu § 73 VwGO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • VGH, Widerspruch gegen Abschleppkosten, 10.9.01
    § 73 III 2 VwGO, §§ 2 I, 8 LGebG, es verstößt nicht gegen den Kostendeckungsgrundsatz oder das Äquivalenzprinzip, wenn die Gebühr für ein erfolgloses Widerspruchsverfahren den angefochtenen Kostenbescheid übersteigt;
    § 78 VwGO, gesetzliche Prozeßstandschaft einer Gemeinde hinsichtlich der - zusammen mit ihrem eigenen Ausgangsbescheid angefochtenen - Gebührenentscheidung der Widerspruchsbehörde

  • BVerwG, erweiterte Gewerbeuntersagung, 17.6.96 (NVwZ-RR 97, 26)
    §§ 68, 73 VwGO, grundsätzliche Zulässigkeit einer "reformatio in peius" im Widerspruchsverfahren (hier: durch Widerspruchsbehörde, die gleichzeitig Fachaufsichtsbehörde ist)

  • BVerwG, Nichteinberufung zur Wehrübung, 20.1.89 (BVerwGE 81, 226) 
    kein berechtigtes Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 I 4 VwGO analog, mit der eine Amtshaftungsklage vorbereitet werden soll (kein Anspruch auf den "sachnäheren" Richter);
    § 113 I 4 VwGO, § 73 VwGO, bei Erledigung der Hauptsache im Widerspruchsverfahren muß die Widerspruchsbehörde den Widerspruch als unzulässig abweisen (vgl. dazu § 80 I 5 LVwVfG)

  • BVerwG, Textilfachschule, 7.2.86 (NVwZ 1986, 556) 
    § 36 BBauG (§ 36 BauGB aF), weder die Baurechtsbehörde, noch die Widerspruchsbehörde (§§ 68, 73 VwGO), sondern nur das Gericht darf sich (auf die Verpflichtungsklage des Bauherrn hin) über ein rechtswidrig versagtes gemeindliches Einvernehmen hinwegsetzen (Hinw.: beachte nunmehr § 36 II 3 BauGB, der allerdings nach Auffassung des VGH einer Umsetzung bedarf, die bislang in Baden-Württemberg nicht erfolgt ist);
    § 36 BBauG (§ 36 BauGB) bezweckt, daß die Gemeinde einer bislang rechtmäßigen Baumaßnahme durch Änderung der Bauleitplanung und Maßnahmen nach §§ 14, 15 BauGB den Boden entziehen kann

  • BGH, Vollstreckung aus Widerspruchsbescheid, BVG (8 B 22.00)
    § 168 VwGO, eine gerichtliche Vollstreckung aus einem Widerspruchsbescheid (§ 73 VwGO) findet nicht statt;
    zur prinzipiellen Zulässigkeit einer "außerordentlichen Beschwerde" im Verwaltungsprozeß (vgl. die zivilprozessuale Rechtsprechung zu § 567 IV ZPO <Fassung bis 31.12.01>) (anders nun die Entscheidung «außerordentliche Rechtsbeschwerde zum BVerwG» vom 16.5.02)

Literatur im Internet zu § 73 VwGO

Querverweise

Auf § 73 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
    VwGO
      Schluß- und Übergangsbestimmungen
    Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
      Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten
        Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten
          § 37t (Widerspruchsverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 73 VwGO:
    VwGO
      Verfahren
        Allgemeine Verfahrensvorschriften
          § 56 II (zu § 73 III 1)
    Verwaltungsverfahrensgesetz (BVwVfG)
      Verwaltungsakt
        Bestandskraft des Verwaltungsaktes
          § 43 II (Wirksamkeit des Verwaltungsaktes)
     
      Rechtsbehelfsverfahren
        § 80 (Erstattung von Kosten im Vorverfahren) (zu § 73 III 2)

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