Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123)   
   8. Abschnitt - Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§§ 68 - 80b)   
§ 74

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Rechtsprechung zu § 74 VwGO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerwG, Festnahmen im Altersheim, 14.7.99 (BVerwGE 109, 203) 
    § 113 I 4 VwGO analog, §§ 74 I, 58 II VwGO, keine Fristen für die Fortsetzungsfeststellungsklage bei Erledigung vor Klageerhebung, § 43 VwGO;
    zur Verwirkung als Grenze der Klagbarkeit;
    §§ 22, 23 KunstUrhG;
    (Hinweis: Entscheidung nach Rückverweisung: «Festnahmen im Altersheim II (VGH)»)

Literatur im Internet zu § 74 VwGO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 74 VwGO:
    VwGO
      Verfahren
        Allgemeine Verfahrensvorschriften
          § 58 (zu § 74 I 2)

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