Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) |
| 8. Abschnitt - Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§§ 68 - 80b) |
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
Rechtsprechung zu § 74 VwGO
Rechtsprechungsübersichten:
- 50 Entscheidungen zu § 74 VwGO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerwG, Festnahmen im Altersheim, 14.7.99 (BVerwGE 109, 203)
§ 113 I 4 VwGO analog, §§ 74 I, 58 II VwGO, keine Fristen für die Fortsetzungsfeststellungsklage bei Erledigung vor Klageerhebung, § 43 VwGO;
zur Verwirkung als Grenze der Klagbarkeit;
§§ 22, 23 KunstUrhG;
(Hinweis: Entscheidung nach Rückverweisung: «Festnahmen im Altersheim II (VGH)»)
Literatur im Internet zu § 74 VwGO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 74 VwGO:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Verwaltungsakt
- Zustandekommen des Verwaltungsaktes
- § 41 (Bekanntgabe des Verwaltungsaktes) (zu § 74 I 2)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (BVwVfG)
- Verwaltungsakt
- Zustandekommen des Verwaltungsaktes
- § 41 (Bekanntgabe des Verwaltungsaktes) (zu § 74 I 2)
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