Verwaltungsgerichtsordnung
Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) |
8. Abschnitt - Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§§ 68 - 80c) |
1Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. 2Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. 3Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. 4Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
verfahrens] § 78[Beklagter] § 79[Gegenstand der Anfechtungsklage] § 80[Aufschiebende Wirkung, vorläufiger Rechtsschutz] § 80a[Vorläufiger Rechtsschutz bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung] § 80b[Ende der aufschiebenden Wirkung] § 80c[Anordnung der aufschiebenden Wirkung in bestimmten erstinstanzlichen Verfahren vor dem OVG, VGH und BVerwG]
Rechtsprechung zu § 75 VwGO
6.109 Entscheidungen zu § 75 VwGO in unserer Datenbank:
- OVG Saarland, 02.11.2023 - 2 E 123/23
Aussetzung des Verfahrens gemäß § 75 Satz 3 VwGO
- VG Freiburg, 14.02.2024 - 6 K 1666/22
- VGH Baden-Württemberg, 02.11.2023 - 11 S 1036/23
Aussetzung des Verfahrens bei Untätigkeitsklage; Erlass eines ablehnenden ...
- OVG Sachsen, 29.02.2024 - 3 A 39/24
Untätigkeitsklage; Kostengrundentscheidung; Bestandskraft; Empfängerhorizont; ...
- VGH Baden-Württemberg, 16.01.2024 - 3 S 184/22
Übergeleiteter Straßen- und Baufluchtenplan nach altem badischen Recht
- VGH Hessen, 07.05.2020 - 1 A 661/20
Nachträgliche Einbeziehung des Widerspruchsbescheids bei Untätigkeitsklage
- VG Hamburg, 17.01.2024 - 19 K 1924/23
Zur Einbürgerungsvoraussetzung der Identitätsklärung (erfolglose Klage eines ...
- VG Hamburg, 16.02.2024 - 12 K 5022/23
Zur Frage, wann eine Vorhabenfläche einem Bebauungszusammenhang gemäß § 34 Abs. 1 ...
- BVerwG, 06.08.2020 - 6 B 11.20
Rechtsschutz gegen Prüfungsentscheidungen
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 04.12.2019 - 7 B 18.1945
Bescheid über das Nichtbestehen einer Hochschulprüfung
- VGH Bayern, 04.12.2019 - 7 B 18.1945
Querverweise
Auf § 75 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Kosten und Vollstreckung
- Kosten
- § 161 [Kostenentscheidung; Erledigung des Rechtsstreits; Untätigkeitsklage]
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Übergangsvorschriften
- § 77 (Übergangsvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 75 VwGO:
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Errichtung und Betrieb von Anlagen
- Genehmigungsbedürftige Anlagen
- § 14a (Vereinfachte Klageerhebung)