Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) |
| 8. Abschnitt - Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§§ 68 - 80b) |
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Rechtsprechung zu § 75 VwGO
- 38 Entscheidungen zu § 75 VwGO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 3 Urteilsbesprechungen zu § 75 VwGO bei ibr-online
- BGH, zurückgestellte Bauvoranfrage, 23.1.92 (VersR 1992, 1354)
§ 839 BGB, verzögerte Behandlung eines Bauantrags, um die Bauleitplanung zu ändern, §§ 14, 15 BauGB;
Unmaßgeblichkeit des § 75 VwGO für die Frage einer Amtspflichtverletzung
- BVerwG, Gehaltsabtretung wegen Mietschulden, 13.1.83 (BVerwGE 66, 342)
§ 75 VwGO, Untätigkeitsklage, Vorverfahren bleibt auch dann entbehrlich, wenn die Behörde den Kläger während des Prozesses bescheidet (anders bei einer "auf Vorrat" erhobenen Untätigkeitsklage)
Literatur im Internet zu § 75 VwGO
- § 75 VwGO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Errichtung und Betrieb von Anlagen
- Genehmigungsbedürftige Anlagen
- § 14a (Vereinfachte Klageerhebung)
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