Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) |
| 8. Abschnitt - Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§§ 68 - 80b) |
(1) Die Klage ist zu richten
| 1. | gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde, | |
| 2. | sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. |
(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.
Rechtsprechung zu § 78 VwGO
Rechtsprechungsübersichten:
- 16 Entscheidungen zu § 78 VwGO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- VGH, Widerspruch gegen Abschleppkosten, 10.9.01
§ 73 III 2 VwGO, §§ 2 I, 8 LGebG, es verstößt nicht gegen den Kostendeckungsgrundsatz oder das Äquivalenzprinzip, wenn die Gebühr für ein erfolgloses Widerspruchsverfahren den angefochtenen Kostenbescheid übersteigt;
§ 78 VwGO, gesetzliche Prozeßstandschaft einer Gemeinde hinsichtlich der - zusammen mit ihrem eigenen Ausgangsbescheid angefochtenen - Gebührenentscheidung der Widerspruchsbehörde
- BVerwG, Studiendirektorstelle, 25.8.88 (BVerwGE 80, 127)
Art. 33 II GG, rechtswidrige Beamtenernennung ist nicht anfechtbar;
§§ 61 Nr. 3, 78 I Nr. 2 VwGO regeln eine Prozeßstandschaft von Behörden für die Körperschaft, der sie angehören;
§ 65 VwGO, keine Beiladung einer Landesbehörde (Bundesbehörde) bei einer Klage gegen das Land (Bund)
Literatur im Internet zu § 78 VwGO
- § 78 VwGO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 78 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 78 VwGO:
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