Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123)   
   8. Abschnitt - Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§§ 68 - 80b)   
§ 78

(1) Die Klage ist zu richten

1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2. sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

Rechtsprechung zu § 78 VwGO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • VGH, Widerspruch gegen Abschleppkosten, 10.9.01
    § 73 III 2 VwGO, §§ 2 I, 8 LGebG, es verstößt nicht gegen den Kostendeckungsgrundsatz oder das Äquivalenzprinzip, wenn die Gebühr für ein erfolgloses Widerspruchsverfahren den angefochtenen Kostenbescheid übersteigt;
    § 78 VwGO, gesetzliche Prozeßstandschaft einer Gemeinde hinsichtlich der - zusammen mit ihrem eigenen Ausgangsbescheid angefochtenen - Gebührenentscheidung der Widerspruchsbehörde

  • BVerwG, Studiendirektorstelle, 25.8.88 (BVerwGE 80, 127) 
    Art. 33 II GG, rechtswidrige Beamtenernennung ist nicht anfechtbar;
    §§ 61 Nr. 3, 78 I Nr. 2 VwGO regeln eine Prozeßstandschaft von Behörden für die Körperschaft, der sie angehören;
    § 65 VwGO, keine Beiladung einer Landesbehörde (Bundesbehörde) bei einer Klage gegen das Land (Bund)

Literatur im Internet zu § 78 VwGO

Querverweise

Auf § 78 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
    VwGO
      Verfahren
        Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
Redaktionelle Querverweise zu § 78 VwGO:
    VwGO
      Verfahren
        Allgemeine Verfahrensvorschriften
          § 61 Nr. 3 (zu § 78 I Nr. 2)
        Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
          § 71 (Anhörung) (zu § 78 II)
        Verfahren im ersten Rechtszug
          § 82 I 1 (zu § 78 I Nr. 1 2. HS)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 78 VwGO bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht