Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) |
| 8. Abschnitt - Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§§ 68 - 80b) |
(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist
| 1. | der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, | |
| 2. | der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. |
(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 79 VwGO
Rechtsprechungsübersichten:
- 22 Entscheidungen zu § 79 VwGO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerwG, erhöhter Ablösebetrag, 19.5.99 (NJW 1999, 3793)
§ 68 VwGO, reformatio in peius nur nach Anhörung, §§ 71, 79 II 2 VwGO;
§ 48 VwVfG, kein schutzwürdiges Vertrauen bei Einleitung eines Widerspruchsverfahrens
Literatur im Internet zu § 79 VwGO
Querverweise
Auf § 79 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 79 VwGO:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Verwaltungsakt
- Bestandskraft des Verwaltungsaktes
- § 46 (Folgen von Verfahrens- und Formfehlern) (zu § 79 II)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (BVwVfG)
- Verwaltungsakt
- Bestandskraft des Verwaltungsaktes
- § 46 (Folgen von Verfahrens- und Formfehlern) (zu § 79 II)
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