Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123)   
   8. Abschnitt - Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§§ 68 - 80b)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 79

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2. der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 79 VwGO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerwG, erhöhter Ablösebetrag, 19.5.99 (NJW 1999, 3793)
    § 68 VwGO, reformatio in peius nur nach Anhörung, §§ 71, 79 II 2 VwGO;
    § 48 VwVfG, kein schutzwürdiges Vertrauen bei Einleitung eines Widerspruchsverfahrens

Literatur im Internet zu § 79 VwGO

Querverweise

Auf § 79 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
    VwGO
      Verfahren
        Urteile und andere Entscheidungen
Redaktionelle Querverweise zu § 79 VwGO:
    VwGO
      Verfahren
        Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
          § 68 I 2 Nr. 2 (zu § 79 I Nr. 2)
          § 71 (Anhörung) (zu § 79 I Nr. 2, II)

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