Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) |
| 8. Abschnitt - Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§§ 68 - 80b) |
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
| 1. | bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, | |
| 2. | bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, | |
| 3. | in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, | |
| 4. | in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird. |
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
| 1. | die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder | |
| 2. | eine Vollstreckung droht. |
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Rechtsprechung zu § 80 VwGO
15.848 Entscheidungen zu § 80 VwGO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Saarland, 07.02.2012 - 2 B 422/11
Rechtsschutz von Gemeinden gegen Ersetzung ihres Einvernehmens
- VGH Baden-Württemberg, 06.12.2001 - 13 S 1824/01
Abänderung einer einstweiligen Anordnung von Amts wegen
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2012 - 10 S 17.11
Wiederholter Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines ...
- OVG Niedersachsen, 30.06.2009 - 4 ME 168/09
Zur Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 80 Abs. 7 VwGO
- OVG Niedersachsen, 26.01.2012 - 12 ME 291/11
Zur Bindungswirkung eines Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO
- VGH Baden-Württemberg, 08.11.1995 - 13 S 494/95
Zum Abänderungsverfahren nach VwGO § 80 Abs 7 - Abänderung von Amts wegen)
- BVerwG, 17.12.1992 - 4 C 30.90
Kommunalabgaben: Sanierungsausgleichsbetrag als sonstige öffentliche Abgabe
- OVG Niedersachsen, 18.05.2010 - 8 ME 111/10
Zur Abänderung oder Aufhebung eines im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § ...
- OVG Saarland, 02.09.2010 - 2 B 215/10
Gewährung einer Ausnahme von einer Veränderungssperre
- VerfGH Sachsen, 26.04.2012 - 28-IV-12
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Literatur im Internet zu § 80 VwGO
- Anordnung der sofortigen Vollziehung; der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO; Die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO von Wolfgang Berr; Martin Krause; Hans Sachs (Aufsatz)
Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO bei Drogendelikten
über www.Drogenbuch.de - § 80 VwGO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Vorläufiger Rechtsschutz
Sofortvollzug
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Querverweise
- VwGO
- Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- § 146
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Gemeinsame Vorschriften
- § 12 (Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage)
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Verbot von Vereinen
- § 3 (Verbot)
- Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
- Gerichtsverfassung
- Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz
- § 7 (Disziplinarkammern)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Besondere Wertvorschriften
- § 53 (Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes)
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Überwachung von Unternehmensabschlüssen
- Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten
- § 37t (Widerspruchsverfahren)
- Arzneimittelgesetz (AMG)
- Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts
- § 105 ()
- Wertpapierprospektgesetz (WpPG)
- Zuständige Behörde und Verfahren
- § 26 (Sofortige Vollziehung) (zu § 80 II 1 Nr. 3)
- Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
- Rechtsweg
- § 54 IV (Verwaltungsrechtsweg) (zu § 80 II 1 Nr. 3)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Einreise
- § 15a II 4 (Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer) (zu § 80 II 1 Nr. 3)
- Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
- § 24 IV 4 (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) (zu § 80 II 1 Nr. 3)
- Haftung und Gebühren
- § 63 II 2 (Pflichten der Beförderungsunternehmer) (zu § 80 II 1 Nr. 3)
- Verfahrensvorschriften
- Verwaltungsverfahren
- § 84 (Wirkungen von Widerspruch und Klage) (zu § 80 II 1 Nr. 3)
- Pfandbriefgesetz (PfandBG)
- Rechtsbehelfe und Zuwiderhandlungen
- § 37 (Sofortige Vollziehbarkeit) (zu § 80 II 1 Nr. 3)
- Jugendschutzgesetz (JuSchG)
- Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
- § 25 IV 1 (Rechtsweg) (zu § 80 II 1 Nr. 3)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Verkehrsvorschriften
- § 4 VII 2 (Punktsystem) (zu § 80 II 1 Nr. 3)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Sonstige Vorschriften
- Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
- Verwaltungsverfahren
- § 212a I (Entfall der aufschiebenden Wirkung) (zu § 80 II 1 Nr. 3)
- Börsengesetz (BörsG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 3 IX (Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde) (zu § 80 II 1 Nr. 3)
- Börsenhandel und Börsenpreisfeststellung
- § 25 II (Aussetzung und Einstellung des Handels) (zu § 80 II 1 Nr. 3)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- § 89a (Keine aufschiebende Wirkung) (zu § 80 II 1 Nr. 3)
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