Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123)   
   8. Abschnitt - Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§§ 68 - 80b)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 80

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2. bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3. in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
4. in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.

Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1. die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2. eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Rechtsprechung zu § 80 VwGO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BFH, Zahlung während des Revisionsverfahrens, 14.11.00
    kein Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für ein Rechtsmittel (wegen Erledigung) bei Zahlung zur Abwendung der (vorläufigen) Vollstreckung, § 362 BGB, §§ 708 ff ZPO;
    § 226 AO, keine Aufrechnungsbefugnis einer Behörde bei konstitutiver Festsetzung durch einen Bescheid, dessen Vollziehung ausgesetzt ist (§ 69 II FGO, vgl. § 80 VwGO) (Hinweis: anders BVerwG, «Aufrechnung der Behörde»);
    zum Bindungsumfang des § 2 I RsprEinhG

  • BGH, Traubenkernöl, 13.7.00 
    § 839 BGB, Kollegialgerichtsklausel;
    enteignungsgleicher Eingriff, eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb;
    § 80 II 1 Nr. 4 VwGO, Anordnung des Sofortvollzugs als (hier: nicht relevanter) haftungsrechtlicher Anknüpfungspunkt

  • BVerfG, Demonstration "gegen Gewalt und Inländerfeindlichkeit", 21.4.00
    § 15 I VersG, Art. 8 GG, § 80 VwGO, § 32 II BVerfGG

  • BGH, Investitionsvorrangbescheid, 7.7.99
    §§ 80, 80a VwGO, Vollziehbarkeitstheorie, keine aufschiebende Wirkung eines offensichtlich unzulässigen Widerspruchs

  • VGH, heranwachsender Straftäter, 22.2.99 (VBlBW 1999, 430)
    § 48 II 2 AuslG, zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "im Bundesgebiet aufgewachsen": maßgeblich sind die "Entwicklungsjahre";
    § 80 V VwGO, Abschiebung läßt Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Ausweisungsverfügung (vgl. § 72 II AuslG) nicht entfallen

  • OVG NRW, Änderung Vorausleistungsbescheid, 21.8.98 (NWVBl 99, 305)
    § 80 V, VII VwGO bei Änderungsbescheid

  • VGH, Rechtsschutz gegen Bauvorbescheid, 24.10.96 (NVwZ 1997, 1008)
    § 80 V VwGO analog: Feststellung der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes;
    keine Anwendung von § 10 BauGB-MaßnG (vgl. nun § 212a BauGB) auf den Bauvorbescheid (§ 57 LBO)

  • VGH, Werbeverbotsauflage für politische Veranstaltung, 30.4.94 (VBlBW 1995, 17)
    Recht einer Partei auf Nutzung einer für politische Veranstaltungen gewidmeten Stadthalle (vgl. § 10 I GemO) aus Art. 21 GG iVm Art. 3 I GG, § 5 PartG;
    § 80 II Nr. 4 VwGO, eine konkludente Anordnung der aufschiebenden Wirkung gibt es nicht;
    ein Antrag nach § 80 V VwGO kann - jdf. bei Gefahr schneller Erledigung - schon vor Einlegung des Widerspruchs gestellt werden;
    § 36 I VwVfG, Auflagen sind bei der Zulassung zur Benutzung einer öffentlichen Einrichtung (§ 10 I GemO) nur zur Sicherung des Widmungszwecks rechtmäßig

  • VGH, Serientäter, 18.12.91 (VBlBW 1992, 309) 
    wegen § 72 II 1 AuslG iVm § 8 II 2 AuslG kommt es in bestimmten Fällen zu einer "gesetzlichen Mechanik": eine beantragte Aufenthaltsgenehmigung ist zwingend abzulehnen, wenn gleichzeitig eine Ausweisung verfügt wird - im Hinblick auf Art. 19 IV, 20 III GG prüfen die Verwaltungsgerichte im Eilverfahren gleichwohl, ob ernstliche Zweifel gegen die Rechtmäßigkeit der Ausweisung bestehen und deshalb die Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung (§ 72 I AuslG) hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis anzuordnen ist (so daß gem. § 42 II 2 AuslG auch die Vollziehbarkeit der Ausweisungspflicht entfällt);
    § 12 LVwVG greift auch ein, wenn die gesetzliche Ausreisepflicht nach § 42 I AuslG mittels der bundesrechtlichen Vollstreckungsmaßnahme der Abschiebung vollstreckt wird (vgl. § 80 II 2 VwGO, früher § 187 III VwGO)

  • BVerfG, Brokdorf, 14.5.85 (BVerfGE 69, 315) 
    Art. 8, §§ 14, 15 VersG, Spontandemonstrationen;
    versammlungsfreundliche Verfahrensgestaltung;
    § 80 VwGO;
    richterliche Rechtsfortbildung

  • VGH, Wegtrage-Gebühr, 26.3.84 (VBlBW 1984, 245)
    § 31 LVwVG, "abgabenrechtliche Lösung": Vollstreckungskostenrecht ist Erscheinungsform des Verwaltungsgebührenrechts (Anwendbarkeit von § 80 II Nr. 1 VwGO);
    § 80 II Nr. 1 VwGO gilt nur für isolierte Kostenanforderungen;
    zur Auslegung von § 31 III LVwVG, § 7 LVwVGKO;
    Kostenpflichten entstehen bei der unmittelbaren Ausführung (§ 8 PolG) und der Ersatzvornahme (§ 25 LVwVG) grds. nur, wenn die Maßnahme ihrerseits formell und materiell rechtmäßig ist;
    § 113 I 4 VwGO, § 43 II VwVfG, Vollzug eines Verwaltungsakts führt nicht per se zur Erledigung: dann nicht, wenn er noch Grundlage für einen Kostenanspruch der Behörde ist (Hinweis: hier offengelassen, nunmehr ausdrücklich anders: «Mieterin des Altlastengrundstücks»)

  • BVerwG, Aufrechnung der Behörde, 27.10.82 (BVerwGE 66, 218)
    analoge Anwendung der §§ 387 ff BGB im öffentlichen Recht;
    Aufrechnung ist kein Verwaltungsakt i.S.v. § 42 VwGO und § 35 VwVfG;
    § 387 BGB, der Aufrechnung steht die aufschiebende Wirkung gem. § 80 VwGO nicht entgegen ("Vollziehbarkeitstheorie");
    (Hinweis: vgl. hingegen neuerdings BFH, «Zahlung während des Revisionsverfahrens»)

  • BGH, Niederbrüllen des Dozenten - Gefängnisstrafe, 8.10.81 (NJW 1982, 189) 
    § 240 StGB, "Gewalt" erfordert keine erhebliche Körperkraft, Drohung mit einem empfindlichen Übel durch Androhung, die Vorlesung weiter zu stören;
    § 123 StGB, ein nach § 80 II Nr. 4 VwGO sofort vollziehbares Hausverbot ist trotz Anfechtung strafrechtlich beachtlich;
    Wirksamkeit eines Hausverbots ohne ordnungsgemäße Zustellung, Unanwendbarkeit von § 9 II LVwZG für die materielle Wirksamkeitsfrage

  • BVerfG, Mülheim-Kärlich, 20.12.79 (BVerfGE 53, 30)
    § 80 VwGO, Subsidiarität der VB;
    Art. 2 II, Schutzpflicht, Wesentlichkeitstheorie

  • BVerwG, Parken im eingeschränkten Halteverbot, 7.11.77 (NJW 1978, 656)
    Abschleppen, § 80 II Nr. 2 VwGO analog

Literatur im Internet zu § 80 VwGO

Querverweise

Auf § 80 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
    VwGO
      Verfahren
        Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
        Urteile und andere Entscheidungen
        Einstweilige Anordnung
     
      Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
        Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
    Baugesetzbuch (BauGB)
      Sonstige Vorschriften
        Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
          Verwaltungsverfahren
            § 212 (Vorverfahren)
        Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
          § 224 (Entfall der aufschiebenden Wirkung im Umlegungsverfahren und bei vorzeitiger Besitzeinweisung)
    Gerichtskostengesetz (GKG)
      Wertvorschriften
        Besondere Wertvorschriften
          § 53 (Einstweiliger Rechtsschutz, bestimmte Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz)
    Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
      Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten
        Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten
          § 37t (Widerspruchsverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 80 VwGO:
    Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
      Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
        Einreise
          § 15a II 4 (Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer) (zu § 80 II 1 Nr. 3)
        Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
          § 24 IV 4 (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) (zu § 80 II 1 Nr. 3)
     
      Haftung und Gebühren
        § 63 II 2 (Pflichten der Beförderungsunternehmer) (zu § 80 II 1 Nr. 3)
     
      Verfahrensvorschriften
        Verwaltungsverfahren
          § 84 (Wirkungen von Widerspruch und Klage) (zu § 80 II 1 Nr. 3)
    Vereinsgesetz (VereinsG)
      Verbot von Vereinen
        § 6 II (Anfechtung des Verbotsvollzugs) (zu § 80 II 1 Nr. 3)
        § 8 II 3 (Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen) (zu § 80 II 1 Nr. 3)
    Baugesetzbuch (BauGB)
      Sonstige Vorschriften
        Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
          Verwaltungsverfahren
            § 212a I (Entfall der aufschiebenden Wirkung) (zu § 80 II 1 Nr. 3)
    Börsengesetz (BörsG)
      Allgemeine Bestimmungen
        § 3 IX (Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde) (zu § 80 II 1 Nr. 3)
     
      Börsenhandel und Börsenpreisfeststellung
        § 25 II (Aussetzung und Einstellung des Handels) (zu § 80 II 1 Nr. 3)
    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
      Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
        § 89a (Keine aufschiebende Wirkung) (zu § 80 II 1 Nr. 3)
     
      Sicherungsfonds
        § 125 VIII (Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge) (zu § 80 II 1 Nr. 3)
        § 130 I 3 (Rechnungslegung des Sicherungsfonds) (zu § 80 II 1 Nr. 3)

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