Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123)   
   8. Abschnitt - Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§§ 68 - 80c)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/VwGO/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ VwGO (https://dejure.org/gesetze/VwGO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ VwGO
__paste_bez____paste_norm__ Verwaltungsgerichtsordnung (https://dejure.org/gesetze/VwGO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Verwaltungsgerichtsordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 80
[Aufschiebende Wirkung, vorläufiger Rechtsschutz]

(1) 1Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. 2Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) 1Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2. bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3. in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a. für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4. in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.

2Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. 2Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) 1Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. 2Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. 3Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) 1Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. 2Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. 3Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. 4Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. 5Sie kann auch befristet werden.

(6) 1In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. 2Das gilt nicht, wenn

1. die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2. eine Vollstreckung droht.

(7) 1Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. 2Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Zu unübersichtlich? Probieren Sie die Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" (Einstellung oben )

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen vom 03.12.2020 (BGBl. I S. 2694), in Kraft getreten am 10.12.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
10.12.2020
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen03.12.2020BGBl. I S. 2694

Rechtsprechung zu § 80 VwGO

65.118 Entscheidungen zu § 80 VwGO in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 65.118 Entscheidungen

Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 80 VwGO

11.07.1973Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 80 Abs. 6 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960)BGBl. I S. 907

§ 80 VwGO in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 80 VwGO verweisen folgende Vorschriften:

    Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 
      Verfahren
        Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
          § 80a [Vorläufiger Rechtsschutz bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung]
          § 80b [Ende der aufschiebenden Wirkung]
          § 80c [Anordnung der aufschiebenden Wirkung in bestimmten erstinstanzlichen Verfahren vor dem OVG, VGH und BVerwG]
        Urteile und andere Entscheidungen
          § 122 [Beschlüsse]
        Einstweilige Anordnung
          § 123 [Einstweilige Anordnung]
     
      Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
        Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
          § 146 [Statthaftigkeit der Beschwerde]
    Gerichtskostengesetz (GKG) 
      Wertvorschriften
        Besondere Wertvorschriften
          § 53 (Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes)
    Asylgesetz (AsylG) 
      Asylverfahren
        Aufenthaltsbeendigung
          § 34a (Abschiebungsanordnung)
          § 36 (Verfahren bei Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und bei offensichtlicher Unbegründetheit)
          § 37 (Weiteres Verfahren bei stattgebender gerichtlicher Entscheidung)
     
      Folgeantrag, Zweitantrag
        § 71 (Folgeantrag)
     
      Gerichtsverfahren
        § 74 (Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens, Verhandlung durch den abgelehnten Richter)
        § 75 (Aufschiebende Wirkung der Klage)
    Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) 
      Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten
        Überwachung von Unternehmensabschlüssen
          § 112 (Widerspruchsverfahren)
    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Sonstige Vorschriften
        Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
          Verwaltungsverfahren
            § 212 (Vorverfahren)
        Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
          § 224 (Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung)
    Arzneimittelgesetz (AMG) 
      Überleitungs- und Übergangsvorschriften
        Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts

Redaktionelle Querverweise zu § 80 VwGO:

     
      Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
        Finanzielle Ausstattung
          Anlagen; Sicherungsvermögen
            § 125 VIII (Sicherungsvermögen) (zu § 80 II 1 Nr. 3)
            § 130 I 3 (Entnahme aus dem Sicherungsvermögen) (zu § 80 II 1 Nr. 3)
    Vereinsgesetz (VereinsG) 
      Verbot von Vereinen
        § 6 II (Anfechtung des Verbotsvollzugs) (zu § 80 II 1 Nr. 3)
        § 8 II 3 (Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen) (zu § 80 II 1 Nr. 3)
    Aufenthaltsgesetz (AufenthG) 
      Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
        Einreise
          § 15a II 4 (Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer) (zu § 80 II 1 Nr. 3)
        Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
          § 24 IV 4 (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) (zu § 80 II 1 Nr. 3)
     
      Haftung und Gebühren
        § 63 II 2 (Pflichten der Beförderungsunternehmer) (zu § 80 II 1 Nr. 3)
     
      Verfahrensvorschriften
        Verwaltungsverfahren
          § 84 (Wirkungen von Widerspruch und Klage) (zu § 80 II 1 Nr. 3)
    Börsengesetz (BörsG) 
      Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe
        § 3 IX (Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde) (zu § 80 II 1 Nr. 3)
     
      Börsenhandel und Börsenpreisfeststellung
        § 25 II (Aussetzung und Einstellung des Handels) (zu § 80 II 1 Nr. 3)
    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Sonstige Vorschriften
        Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
          Verwaltungsverfahren
            § 212a I (Entfall der aufschiebenden Wirkung) (zu § 80 II 1 Nr. 3)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht