Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) |
| 8. Abschnitt - Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§§ 68 - 80b) |
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
| 1. | auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 die sofortige Vollziehung anordnen, | |
| 2. | auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen. |
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 80a VwGO
Rechtsprechungsübersichten:
- 23 Entscheidungen zu § 80a VwGO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 29 Urteilsbesprechungen zu § 80a VwGO bei ibr-online
- BGH, Investitionsvorrangbescheid, 7.7.99
§§ 80, 80a VwGO, Vollziehbarkeitstheorie, keine aufschiebende Wirkung eines offensichtlich unzulässigen Widerspruchs
Literatur im Internet zu § 80a VwGO
- § 80a VwGO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Vorläufiger Rechtsschutz - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 80a VwGO verweisen folgende Vorschriften:
- VwGO
- Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- § 146
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Besondere Wertvorschriften
- § 53 (Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 80a VwGO bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (6)
Eigene Frage stellen