Verwaltungsgerichtsordnung
Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) |
8. Abschnitt - Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§§ 68 - 80c) |
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
1. | auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, | |
2. | auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen. |
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) 1Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. 2§ 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen vom 03.12.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
10.12.2020 | Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen | 03.12.2020 |
verfahrens] § 78[Beklagter] § 79[Gegenstand der Anfechtungsklage] § 80[Aufschiebende Wirkung, vorläufiger Rechtsschutz] § 80a[Vorläufiger Rechtsschutz bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung] § 80b[Ende der aufschiebenden Wirkung] § 80c[Anordnung der aufschiebenden Wirkung in bestimmten erstinstanzlichen Verfahren vor dem OVG, VGH und BVerwG]
Rechtsprechung zu § 80a VwGO
7.629 Entscheidungen zu § 80a VwGO in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 28.12.2023 - 2 K 2792/23
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- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2023 - 8 B 1049/23
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§ 80a VwGO in Nachschlagewerken
- § 80a VwGO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Vorläufiger Rechtsschutz
Querverweise
Auf § 80a VwGO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
- Urteile und andere Entscheidungen
- § 122 [Beschlüsse]
- Einstweilige Anordnung
- § 123 [Einstweilige Anordnung]
- Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- § 146 [Statthaftigkeit der Beschwerde]
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Besondere Wertvorschriften
- § 53 (Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes)
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Anlage
- Anlage 2 ((zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1) Gebührenverzeichnis)