Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123)   
   8. Abschnitt - Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§§ 68 - 80c)   
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§ 80a
[Vorläufiger Rechtsschutz bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung]

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2. auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) 1Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. 2§ 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen vom 03.12.2020 (BGBl. I S. 2694), in Kraft getreten am 10.12.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
10.12.2020
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen03.12.2020BGBl. I S. 2694

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Querverweise

Auf § 80a VwGO verweisen folgende Vorschriften:

    Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 
      Verfahren
        Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
          § 80 [Aufschiebende Wirkung, vorläufiger Rechtsschutz]
          § 80b [Ende der aufschiebenden Wirkung]
          § 80c [Anordnung der aufschiebenden Wirkung in bestimmten erstinstanzlichen Verfahren vor dem OVG, VGH und BVerwG]
        Urteile und andere Entscheidungen
          § 122 [Beschlüsse]
        Einstweilige Anordnung
          § 123 [Einstweilige Anordnung]
     
      Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
        Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
          § 146 [Statthaftigkeit der Beschwerde]
    Gerichtskostengesetz (GKG) 
      Wertvorschriften
        Besondere Wertvorschriften
          § 53 (Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes)
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