Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) |
| 9. Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 81 - 106) |
(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Abs. 2 Satz 2 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Rechtsprechung zu § 81 VwGO
Rechtsprechungsübersichten:
- 16 Entscheidungen zu § 81 VwGO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- GemSOGB, Revisionsbegründung einer Behörde, 30.4.79 (BVerwGE 58, 359)
§ 81 I 1 VwGO, § 164 II 1 SGG;
§ 126 BGB findet im öffentlichen Recht (des Bundes) keine entsprechende Anwendung: grds. setzt dort die Schriftform keine eigenhändige Unterschrift voraus
Literatur im Internet zu § 81 VwGO
Querverweise
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